RECHTLICHES
In Deutschland regeln Gesetze und Normen das gesellschaftliche Zusammenleben. Dabei werden verbindliche Rechtsnormen durch einen Gesetzestext mit genauem Wortlaut beschlossen. Zudem werden Konsequenzen bei Verstößen definiert. Auslegungen dieser Gesetze finden beispielsweise bei Rechtsprechungen oder Gerichtsentscheidungen Anwendung.
Bei jedem Angriff auf eine Person, sollte diese juristische Schritte prüfen. Diese sind dann der Gegenstand eines Anspruchs des Betroffenen. So sind sich viele Opfer von Mobbing, Diskriminierung, Beleidigung, Abwertung, Lügen oder auch Opfer durch Psychopathen, Narzissten nicht über mögliche Ansprüche im klaren. Daher empfiehlt es sich bei Fragen immer einen auf das Rechtsgebiet spezialisierten Anwalt zu Rate zu ziehen. So können beispielsweise schwere Mobbinghandlungen strafbar und vorallem verfolgbar sein. Nachbezeichnet eine kleine Auswahl wichtiger Normen und Gesetze.
Mobbing
Strafgesetzbuch StGB
Beleidigung
Ehrverletzende Handlungen und Aussagen wie die Üble Nachrede und die Verleumdung.
Mögliche Konsequenzen: Freiheitsstrafe bis zu einem oder zwei Jahren oder Geldstrafe
Beleidigung (§§ 185 – 200)
§ 185 Beleidigung
Verleumdung
Öffentliche Behauptung oder Verbreitung (Schriften) unwahrer Tatsachen zur Herabwürdigung, Verächtlichung oder Kreditgefährdung einer Person
Mögliche Konsequenzen: Freiheitsstrafe bis zu zwei oder fünf Jahren oder Geldstrafe
Beleidigung (§§ 185 – 200)
§ 187 Verleumdung
Körperverletzung
Beim Versuch oder der Durchführung von Körperlicher Misshandlung oder Schädigung der Gesundheit
Mögliche Konsequenzen: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit (§§ 223 – 231)
§ 223 Körperverletzung
Nötigung
Beim rechtswidrigen Versuch oder der Durchführung unter Drohung (Gewalt) einen Menschen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen. Beispiel Schwangerschaftsabbruch oder ein Amtsträger seine Befugnisse mißbraucht.
Mögliche Konsequenzen: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
Straftaten gegen die persönliche Freiheit (§§ 232 – 241a)
§ 240 Nötigung
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz AGG
Belästigung
Verbotene Benachteiligung soweit diese die Ursache in der Rasse, der ethnischen Herkunft, dem Geschlecht, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, dem Alter oder der sexuellen Identität (§ 1 AGG) des Belästigten hat und durch den Begriff der Belästigung definiert wurde.
Allgemeiner Teil (§§ 1 – 5)
§ 3 Begriffsbestimmungen
Bürgerliches Gesetzbuch BGB
Verantwortung des Arbeitgebers
Ein Arbeitgeber haftet für entstandene Schäden, die seine Arbeitnehmer dadurch erleidet, dass sie surch einen Vorgesetzter schuldhaft Rechten verletzt wurden.
Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 – 292)
§ 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
Schadensersatzpflicht
Ein Arbeitgeber haftet für entstandene Schäden, die seine Arbeitnehmer dadurch erleiden, dass sie surch einen Vorgesetzten schuldhaft in ihren Rechten verletzt wurden.
Unerlaubte Handlungen (§§ 823 – 853)
§ 823 Schadensersatzpflicht
Diskriminierung
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz AGG
Allgemeiner Teil (§§ 1 – 5)
§ 1 Ziel des Gesetzes
Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung (§§ 6 – 18)
Verbot der Benachteiligung (§§ 6 – 10)
Organisationspflichten des Arbeitgebers (§§ 11 – 12)
Rechte der Beschäftigten (§§ 13 – 16)
Ergänzende Vorschriften (§§ 17 – 18)
Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr (§§ 19 – 21)
§ 19 Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot
§ 20 Zulässige unterschiedliche Behandlung
§ 21 Ansprüche
Rechtsschutz (§§ 22 – 23)
§ 22 Beweislast
Grundgesetz GG
Die Grundrechte (Art. 1 – 19)
Art. 3
1. Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2. Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
3. Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Arbeitszeitgesetz ArbZG
Im Arbeitszeitgesetz wurde die Arbeitszeit normiert, dass die durch im voraus feststehenden Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen sind. Diese Ruhepausen dürfen in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Maximal dürfen dürfen Arbeitnehmer nur sechs Stunden hintereinander ohne Ruhepause beschäftigt werden.
Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten (§§ 3 – 8)
§ 4 Ruhepausen
Bundesurlaubsgesetz BUrlG
Rechtlich könnte man im übertragenden Sinne auch von einem Anspruch auf Entspannung sprechen. Entsprechende Normungen finden sich im § 1 des Bundesurlaubsgesetz. Dort ist jedem Arbeitnehmer, in jedem Kalenderjahr, ein Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub zugesichert (Urlaubsanspruch).
Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten (§§ 3 – 8)
§ 1Urlaubsanspruch
§ 3 Dauer des Urlaubs
Arbeitsrecht
- Abfindung
- Mutterschutz
- Diskriminierung
- Altersteilzeit
- Mobbing
- Kündigungsschutz
Strafrecht
- Erpressung
- Körperverletzung
- Jugendstrafrecht
- Sexueller Missbrauch
- Vergewaltigung
- Drohung
- Beleidigung
- Häusliche Gewalt
- Nötigung
- Stalking
- Strafanzeige
Zivilrecht
- Sittenwidrig
Sozialrecht
- Behinderung
- Existenzminimum
Schadensersatzrecht
- Mobbing
- Persönlichkeitsrecht
- Schmerzensgeld
Ausländerrecht
- Asyl
- Integration
- Asylantrag
Opferhilfe
- Häusliche Gewalt
- Opferrecht
- Vergewaltigung
Schwerbehindertenrecht
- Barrierefreiheit
- Behinderung
Umweltrecht
- Nachtruhe
Pflegerecht
- Pflegemangel
Recht ums Tier
- Tierschutzgesetz
Verfassungsrecht
- Grundrecht
Im August 2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft getreten. Mit diesem wichtigen Signal für eine gerechtere Gesellschaft regelt das AGG die Ansprüche und Rechtsfolgen bei Diskriminierungen im Arbeitsleben und im Zivilrecht.
Was die EU gegen Diskriminierung unternimmt
„Die EU handelt im Auftrag ihrer Bürgerinnen und Bürger, um Diskriminierungen aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Ausrichtung oder des Geschlechts zu unterbinden.“
Webseite mit weiterführenden Informationen: http://ec.europa.eu/justice/discrimination/index_de.htm
Menschenrechte der Vereinten Nationen: Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
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